Versicherungen

Krankenkassenbeitrag steigt? Kein Brief mehr von der Kasse

Krankenkassenbeitrag steigt? Kein Brief mehr von der Kasse

Wer bisher einen Brief von seiner Krankenkasse über eine Erhöhung des Zusatzbeitrags erhalten hat, muss künftig selbst aktiv werden. Mit der Reform der gesetzlichen Krankenversicherung entfällt seit Ende Juli die Pflicht der Krankenkassen, ihre Mitglieder individuell über eine Erhöhung des Zusatzbeitrags und das damit verbundene Sonderkündigungsrecht zu informieren. Auch der bisher vorgeschriebene Hinweis auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes und günstigere Krankenkassen entfällt.

„Wer wissen möchte, ob und in welcher Höhe der Zusatzbeitrag steigt, sollte regelmäßig auf der Website der eigenen Krankenkasse nachsehen und die Gehalts- oder Beitragsabrechnung prüfen“, erklärt Sabine Wolter, Juristin und Gesundheitsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. „Bestenfalls schaut man monatlich nach, da sonst die Sonderkündigungsfrist verstreichen könnte. Im Falle einer Beitragserhöhung kann es sich finanziell lohnen, die Krankenkasse zu wechseln.“ Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, welche Rechte Versicherte haben und worauf sie achten sollten.

Beitrag regelmäßig kontrollieren

Auch ohne die bisherige individuelle Informationspflicht der gesetzlichen Krankenkassen können Versicherte schnell herausfinden, ob ihre Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht hat. Die aktuellen Zusatzbeitragssätze werden auf den Internetseiten der Krankenkassen angegeben. Verschiedene Krankenkassen wollen außerdem künftig freiwillig über die jeweilige Krankenkassen-App oder in ihrer Mitgliederzeitschrift über Änderungen informieren. Zusätzlich lohnt sich ein regelmäßiger Vergleich der Beitragssätze verschiedener Krankenkassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) stellt eine passende Übersicht auf der Internetseite zur Verfügung. Arbeitnehmer:innen können beispielsweise einen Blick auf die monatliche Gehaltsabrechnung werfen: Steigt der Zusatzbeitrag, kann sich dadurch der ausgezahlte Nettobetrag verringern. Bei Selbst-ständigen und anderen freiwillig Versicherten kann sich die Änderung entsprechend auf die Beitragszahlung auswirken.

Sonderkündigungsrecht bleibt bestehen

Erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, haben Versicherte weiterhin ein Sonderkündigungsrecht. Sie können damit auch dann zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse wechseln, wenn die reguläre zwölfmonatige Bindungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Aber Achtung: Die Wahl der neuen Krankenkasse muss spätestens zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der höhere Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird. Der tatsächliche Wechsel erfolgt grundsätzlich erst zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats. Bis dahin ist der erhöhte Beitrag weiterhin zu zahlen.

Krankenkassen genau vergleichen

Ein niedriger Zusatzbeitrag allein sollte nicht das einzige Kriterium für einen Wechsel sein. Auch Leistungen, Bonusprogramme, Wahltarife, Satzungsleistungen und Service können sich zwischen den Krankenkassen unterscheiden. Wer über einen Wechsel nachdenkt, sollte deshalb prüfen, welche Leistungen ihm persönlich wichtig sind und wie hoch die mögliche finanzielle Ersparnis durch einen Wechsel tatsächlich ausfällt. Wichtig: Bei Beschäftigten und Rentner:innen, die Renten der Deutschen Rentenversicherung erhalten, wird der kassenindividuelle Zusatzbeitrag zur Hälfte vom Arbeitgeber beziehungsweise Rentenversicherungsträger getragen. Dadurch wirkt sich eine Beitragserhöhung nicht in voller Höhe auf den eigenen Geldbeutel aus.

Wechsel einfach beantragen

Wer sich wegen einer Beitragserhöhung für eine andere gesetzliche Krankenkasse entscheidet, muss die bisherige Kasse grundsätzlich nicht selbst kündigen. Es reicht, die neue Krankenkasse zu wählen und dort die Mitgliedschaft zu beantragen. Die neue Krankenkasse informiert die bisherige Kasse über den Wechsel und übernimmt die weiteren Formalitäten. Der Antrag sollte allerdings rechtzeitig innerhalb der genannten Frist für das Sonderkündigungsrecht gestellt werden. Wer die Frist verpasst, kann grundsätzlich trotzdem wechseln, sobald die reguläre zwölfmonatige Bindungsfrist erfüllt ist. Dann gilt die reguläre Wechselfrist und die Wahl der neuen Krankenkasse wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam.

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