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Wann endet im Alter die Beitragspflicht für die Arbeitslosenversicherung?
Beiträge in die Arbeitslosenversicherung müssen auch dann gezahlt werden, wenn das Lebensalter – formal - erreicht ist, aber die Regelaltersgrenze noch nicht. Und obwohl im Gesetz „Lebensalter“ steht, gilt dessen schrittweise Anhebung. Dies musste eine Selbstständige erfahren, die ab ihrem 65. Geburtstag keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung mehr zahlen wollte. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2023 (AZ: S 15 AL 135/22).
Die Klägerin war als Selbstständige seit 2007 in der Arbeitslosenversicherung auf Antrag versichert. Im Dezember 2020 vollendete sie das 65. Lebensjahr. Die Agentur für Arbeit verlangte aber bis einschließlich September 2021 Beiträge. Aufgrund der stufenweisen Anhebung das Renteneintrittsalter laufe die Beitragspflicht für sie 65 Jahre und 9 Monate, erst dann ende das Versicherungsverhältnis. Die Klägerin wünschte, dass die Pflicht aufgehoben werde. Außerdem verlangte sie die Erstattung der Beiträge für Januar bis September 2021, da sie das maßgebliche Lebensjahr für den Renteneintritt (65 Jahre) zum 1. Januar 2021 erreicht habe.
Die Versicherungsfreiheit beginne aber erst mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze, urteilte das Sozialgericht. Damit wies es die Klage ab.
Der Begriff des Lebensjahres in der maßgeblichen Vorschrift sei dahingehend auszulegen, dass das Versicherungsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze für den Anspruch auf Regelaltersrente ende. Bei dem Wortlaut Lebensjahr handle es sich um eine gesetzgeberische Fehlformulierung. Die gesetzliche Regelung bezwecke die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zu dem Zeitpunkt, in welchem ein Wechsel des Sicherungssystems stattfinde. Die vorherige Fassung habe den Eintritt der Versicherungsfreiheit mit Erreichen des 65. Lebensjahres vorgesehen. Aufgrund der ab 1. Januar 2008 umgesetzten schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre habe die Vorschrift angepasst werden müssen. Eine inhaltliche Änderung habe der Gesetzgeber aber nicht beabsichtigt. Damit musste die Frau weiter die Beiträge entrichten.

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